Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Geltungsbereich – Vertragsbestandteile
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen für die Beschaffung von Gütern und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen. Sie gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge (= VOL/A und VOL/B) bleiben unberührt und gehen diesen AGB vor.
1.2. Mit der Auftragserteilung gelten diese AGB vom Auftragnehmer (Vertragspartner) als akzeptiert.
1.3. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB werden, selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.4. Sämtliche Vereinbarungen, die zwecks Ausführung des Vertrags/Auftrags getroffen werden, sind in dem Vertrag/Auftrag und in ergänzenden Anlagen schriftlich niedergelegt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Insbesondere sind Angestellte des Auftraggebers nicht befugt, mündliche Abreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt dieser AGB und der schriftlichen Vereinbarung hinausgehen.
1.5. Neben diesen AGB werden auch die dem Auftragsschreiben beigefügten Anlagen (Leistungsbeschreibungen, Zeichnungen, Skizzen) und die nach Medizinproduktgesetz (MPG) beizufügenden Konformitätsbescheinigung, Vertragsbestandteil.
1.6. Außerdem sind das Medizinproduktegesetz (MPG), die Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV), die Strahlenschutzverordnung (StrSchVO), die Röntgenverordnung (RöV), das Eichgesetz (EichG), das Arzneimittelgesetz (AMG), das Betäubungsmittelgesetz (BtMG), sowie die Gefahrgutverordnungen Straße und Eisenbahn (GGVS und GGVE) im Rahmen ihres Anwendungsbereiches als Vertragsbestandteil zu berücksichtigen.
2. Auftragserteilung
2.1. Der Auftragnehmer erstellt nach den Vorgaben des Auftraggebers ein kostenloses Angebot. Weicht der Auftragnehmer von den Vorgaben ab, ist er verpflichtet ausdrücklich auf die Abänderungen hinzuweisen.
2.2. Der Auftragnehmer erhält vom Auftraggeber auf der Grundlage des Angebots eine schriftliche Bestellung/schriftlichen Auftrag unter Vorgabe eines verbindlichen Liefertermins. Der Auftragnehmer kann diese Bestellung/diesen Auftrag nur binnen 5 Arbeitstagen (Eingang beim Auftragnehmer) schriftlich beim Auftraggeber annehmen.
3. Lieferung und Leistung
3.1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Das bedeutet, dass die Lieferung grundsätzlich "frei Haus" oder "frei Verwendungsstelle" zu erfolgen hat. Durch Versand entstehende Nebenkosten wie Verpackungs-, Versand-, Fracht-, Transportkosten, sowie Gebühren und Versicherungskosten sind zu vereinbaren, ebenso die Kosten für Hin- und Rückbeförderung von Werkzeugen und Geräten, die für den Aufbau am Erfüllungsort gebraucht werden. Zusätzliche Kosten für beschleunigte Beförderungen werden nur erstattet, wenn diese vereinbart wurden.
3.2. Durch den vereinbarten Preis sind Spesen, Lizenzgebühren, sowie alle öffentlichen Abgaben einschließlich Mehrwertsteuer abgegolten; außerdem die Erstellung von vollständigen Betriebs-, Bedienungs- und Gebrauchsanweisungen sowie die erforderlichen Fachinformationen in deutscher Sprache, Ersatzteillisten mit Hinweisen auf Verschleißteile und interne Schaltpläne. Weitergehende Anforderungen, die sich auf Grund der in Ziff. 1.6. genannten oder sonstiger einschlägiger Bestimmungen erforderlich sind, werden ebenfalls ohne eine zusätzliche Vergütung erbracht.
3.3. Die Lieferanschrift lautet, sofern nichts anderes vereinbart ist, für alle Produkte, außer Arzneimittel, Klinikum Starnberg, Zentraleinkauf, Oßwaldstraße 1, 82319 Starnberg. Für Arzneimittel lautet die Lieferanschrift Klinikum Starnberg, Klinikapotheke, Oßwaldstraße 1, 82319 Starnberg.
3.4. Die Lieferung wird nur gegen Vorlage eines Lieferscheines entgegengenommen. Ansonsten ist der Auftraggeber berechtigt die Entgegennahme der Lieferung zu verweigern. Mit Bescheinigung der Lieferung wird nicht die Mängelfreiheit hinsichtlich Menge, Qualität und Funktion bestätigt.
3.5. Die schriftlich vereinbarte Lieferzeit ist bindend. Umstände die erkennen lassen, dass der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden kann, sind dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
3.6. Teillieferungen sind in der Regel nicht gestattet.
3.7. Bei Versendung von Gefahrgut und Betäubungsmitteln sind die geltenden gesetzlichen Bestimmungen des AMG und BtMG, sowie GGVS und GGVE einzuhalten. Bei Nichteinhaltung behält sich der Auftraggeber grundsätzlich eine Annahmeverweigerung vor und stellt ggf. dadurch entstehende Kosten und/ oder Bußgelder dem Lieferanten der Ware in Rechnung.
3.8. Alle Produkte müssen den geltenden EU-Richtlinien entsprechen und wenn erforderlich das CE-Zeichen tragen. Erforderliche Bescheinigungen über Funktions-, Bauarten- oder Materialprüfung, Zulassung, Konformitätsbescheinigungen, Wartungsvorschriften und andere Bestätigungen sind zusammen mit den Lieferpapieren/ Lieferschein der Lieferung beizufügen. Die Konformitätserklärung gemäß MPG ist nach Möglichkeit in elektronischer Form mitzuliefern.
3.9. Die Dienstleistung ist vom Auftragnehmer entsprechend des beauftragten Leistungsumfangs am im Auftrag festgelegten Bestimmungsort zu erbringen. Über die erbrachte Leistung ist ein Nachweis, ggf. in Form von Regiezetteln, zu führen, die von autorisierten Mitarbeitern des Auftraggebers abgezeichnet werden müssen.
3.10. Schulungsmaßnahmen und Einweisungen sind in vertraglich bestimmter Form und Umfang im Preis inbegriffen. Sind keine entsprechenden Vereinbarungen getroffen, so ist jedenfalls eine anfängliche Einweisung nach MPBetreibV und Erstinbetriebnahme im Preis inbegriffen.
3.11. Ermäßigt der Auftragnehmer vor der Lieferung seine Preise und/ oder verbessert die Konditionen, gelten diese auch für die anhängige Bestellung.
3.12. Für ausländische Auftragnehmer deckt der vereinbarte Preis sämtliche Lieferverpflichtungen, insbesondere etwaige Zölle, ab.
4. Zahlungsbedingungen
4.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet sämtliche Rechnungen in prüfungsfähiger Form in zweifacher Ausfertigung auf die Kreiskrankenhaus Starnberg GmbH auszustellen. Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teil- oder Schlussrechnung zu bezeichnen. Auf allen Rechnungen sind die in der Bestellung ausgewiesenen Bestell- und Artikelnummern den dortigen Vorgaben entsprechend anzugeben und die Leistung nach dem Wortlaut und in der Reihenfolge der Angaben des Auftragsschreibens in Einzelsätzen nach Einheit und Menge auszuführen. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.
4.2. Den Rechnungen sind prüfungsfähige Unterlagen über Lieferung bzw. Leistung in Form quittierter Liefer- bzw. Leistungsscheinen sowie Bescheinigungen über Bauartenprüfung und Zulassung, CE-Zeichen und Wartungsvorschriften beizufügen. Lieferscheine müssen Bestellnummer, Datum, Geschäftszeichen und bei etwaigen Teillieferungen die laufende Nummer sowie Angaben über Art und Umfang der Leistung enthalten.
4.3. Die Zahlungsfrist beginnt erst nach abschließender mangelfreier Erfüllung bzw. Erbringung der Leistungspflicht und mit Eingang einer prüfungsfähigen Rechnung in der unter 4.1. – 4.2. bezeichneten Form.
4.4. Liegen Zeitpunkt der Lieferung und Rechnungsstellung vor dem vereinbarten Liefertermin, ist der Auftraggeber berechtigt, ohne Verlust eines etwa vereinbarten Skontos zu dem Zeitpunkt zu zahlen, zu dem bei fristgerechter Auftragserfüllung zu zahlen gewesen wäre.
4.5. Der Auftraggeber ist berechtigt bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen 2 % Skonto in Abzug zu bringen. Die regelmäßige Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
4.6. Zahlungen für Teillieferungen werden nur geleistet, wenn dies vereinbart wurde. In diesem Fall müssen gelieferte und restliche Mengen der Teillieferungen klar ersichtlich sein. Die letzte Teilrechnung ist als Teil- und Schlussrechnung zu kennzeichnen. Teilrechnungen sind fortlaufend zu nummerieren.
4.7. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt ordnungsgemäß erbrachter Leistung sowie preislicher und rechnerischer Richtigkeit.
5. Aufrechnung, Abtretung, Verpfändung und Insolvenz des Auftragnehmers
5.1. Der Auftraggeber ist berechtigt mit Gegenforderungen bis zur vollen Höhe des Rechnungsbetrages aufzurechnen.
5.2. Der Auftragnehmer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Er kann Forderungen aus erteilten Aufträgen nur mit Zustimmung des Auftraggebers an Dritte abtreten oder verpfänden.
5.3 Wird über das Vermögen des Auftragnehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder werden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber entgegen der in Ziff. 5.2. getroffenen Festlegung verpfändet, so kann der Auftraggeber ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten.
6. Verzug, Unmöglichkeit, Schadensersatz
6.1. Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so schuldet er einen Schadensersatz in Höhe von pauschal 1 % der Vergütung pro Verspätungstag, höchstens jedoch 5 % der gesamten Vergütung. Dieser Anspruch bleibt auch dann erhalten, wenn er bei der Abnahme oder Annahme der Leistung nicht ausdrücklich geltend gemacht wird. Das Recht des Auftraggebers, weitergehende Schäden geltend zu machen, bleibt unberührt, ebenso wie das Recht des Auftragnehmers, einen geringeren Schaden beim Auftraggeber darzulegen. Die Bezahlung des Schadenersatzes befreit den Auftragnehmer nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen.
6.2. Weitere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
7. Gewährleistung, Garantie
7.1. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr dafür, dass die Leistung/ das Produkt bei Lieferung die im Vertrag einschließlich der Leistungsbeschreibung geregelten zugesicherten Eigenschaften besitzt und frei von Sach- und Rechtsmängeln ist.
7.2. Die Eigenschaften vorgelegter Proben und Muster gelten als zugesichert. Der Auftragnehmer weist auf Verlangen des Auftraggebers eine ausreichende Haftpflichtversicherung nach.
7.3. Der Auftragnehmer haftet für die Einhaltung der technischen Vorschriften und Fachvorschriften für die jeweilige Leistung, außerdem für die Maße, Ausführungsnormen und Gütebestimmungen nach GMP, DIN, RAL. Er übernimmt die Gewähr dafür, dass die Beschriftung von Geräten in deutscher Sprache oder genormten Bildzeichen vorhanden ist.
7.4. Die Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Hat der Auftragnehmer ausdrücklich eine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Leistung/ des Produkts übernommen, so kann der Auftraggeber daneben auch die Ansprüche aus der Garantie geltend machen.
7.6. Es gelten mindestens die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
7.7. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der unbeanstandeten Abnahme der Leistung oder, wenn ein Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, mit der unbeanstandeten Abnahme der Lieferung.
7.8. Der Auftraggeber wird die Leistung/das Produkt unverzüglich, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, untersuchen, und sich dabei ergebende Mängel dem Auftragnehmer spätestens binnen weiterer vier Wochen schriftlich anzeigen. Für die Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Im Übrigen gilt § 377 HGB.
7.9. Bei Mängelrüge verlängert sich die Gewährleistungsfrist um die zwischen Mängelrüge und Mängelbeseitigung liegende Zeitspanne. Wird der Liefergegenstand ganz erneuert, beginnt die Gewährleistungsfrist nochmals; bei teilweiser Erneuerung gilt dies für die erneuerten Teile.
8. Wahrung der Vertraulichkeit, Datenschutz
8.1. Der Auftragnehmer hat mit der gebotenen Sorgfalt darauf hinzuwirken, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung dieses Auftrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten und hierbei erlangte Informationen und Kenntnisse vertraulich behandelt werden. Die Vertraulichkeit ist schon vor Beginn des Vertragsabschlusses zu wahren und bleibt nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehen. Davon unberührt bleiben die gesetzlichen Aufklärungspflichten.
8.2. Will der Auftragnehmer mit diesem Vertragsverhältnis werben oder darüber publizieren, so bedarf es der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
8.3. Der Auftragnehmer erklärt sein unwiderrufliches Einverständnis damit, dass mitgeteilte personenbezogene Daten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen auftragsbezogen be- und verarbeitet werden.
9. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Starnberg.
10. Schlussbestimmung
10.1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
10.2. Handelsübliche Klauseln sind nach den jeweils gültigen Incoterms auszulegen.
10.3. Soweit vertragliche Bestimmungen außerhalb dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sind, berührt dies den Vertrag im Übrigen und die Geltung der AGB nicht. Die nichtige Regelung außerhalb der AGB ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem gewollten Zweck und dem wirtschaftlichen Erfolg entspricht und rechtlich zulässig ist.
Starnberger Kliniken
Oßwaldstr.1
82319 Starnberg
T 08151 18-0 / F 08151 18-1920
www.starnberger-kliniken.de